Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Region Rendsburg

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

  1. Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Region Rendsburg. Er ist Ortsverband im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde, im Landesverband Schleswig-Holstein und in der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Der Sitz des Ortsverbands ist Rendsburg.
  3. Die Tätigkeit des Ortsverbands erstreckt sich auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf sowie die Gemeinden Alt Duvenstedt, Borgstedt, Fockbek, Jevenstedt, Nübbel, Osterrönfeld, Rickert, Schacht-Audorf, Schülldorf, Schülp, Westerrönfeld.
  4. Mitglieder aus Gemeinden, in denen sich kein eigenständiger GRÜNER Ortsverband befindet, können sich nach Wunsch der dort lebenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN dem Ortsverband Region Rendsburg anschließen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, die Satzung anerkennt, für das Grundsatzprogramm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eintritt und keiner anderen Partei angehört oder für sie bei Wahlen kandidiert.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Rendsburg-Eckernförde schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde.
  3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerber*innen Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Kreisverbands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand zum Monatsende möglich.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aufgrund der Nichtzahlung von drei monatlichen Mitgliedsbeiträgen durch Beschluss des Kreisvorstands erfolgen. Hierfür bedarf es einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die frühestens 30 Tage nach Fälligkeit der ausgebliebenen Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist keine Beitragszahlung, kann der Ausschluss beschlossen werden, sofern auf diese Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist.
  6. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das Landesschiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.
  3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für alle Mitglieder bindend.

§ 4 Aufgaben

  1. Die politische Umsetzung der Grundsätze und Ziele des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Beteiligung an Wahlen.
  2. Teil des Willensbildungsprozesses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von unten nach oben
    zu sein.
  3. Zu inhaltlichen Schwerpunkten können innerhalb des Ortsverbands Arbeitsgruppen
    gebildet werden. Diese sind offen für Nichtmitglieder. Die Arbeitsgruppen sorgen für
    einen regelmäßigen Informationsfluss zu Ortsvorstand und Mitgliedern des
    Ortsverbands.

§ 5 Organe des Ortsverbands

  1. Organe des Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbands. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Ortsverbands Region Rendsburg zusammen und ist beschlussfähig, wenn 10% der Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Einladung in Textform durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von mindestens 10 Tagen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Kandidat*innen für die Gemeindewahl (unter der Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes).
  9. Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
  10. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsverbands soll aus mindestens vier Mitgliedern bestehen:
       a) dem / der Sprecher*in
       b) dem / der Sprecher*in
       c) dem / der Schriftführer*in
       d) dem / der Beisitzer*in
  2. Der Vorstand kann um 3 weitere Beisitzer*innen erweitert werden.
  3. Insgesamt soll der Vorstand quotiert besetzt sein.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
  5. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26 BGB.
  6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  7. Zu seinen Aufgaben gehören die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.
  8. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl muss im Laufe des zweiten Kalenderjahres erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
  9. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 8 Datenschutz

  1. Die Mitgliederverwaltung erfolgt über den Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Für die Pflege der Mitgliederdaten ist der Kreisverband zuständig.
  2. Die Einhaltung der DSGVO ist für den Ortsvorstand verpflichtend. Leserechte erhalten benannte Mitglieder des Ortsvorstands erst nach Ablegung der Datenschutzprüfung.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 10 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des
Ortsverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Region Rendsburg am 14. März 2022 in
Rendsburg in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung des Ortsverbands vom 22.09.2003.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Ortsverbands am 14.März 2022 in Rendsburg.


gez. Der Vorstand